Kurz gesagt: Ausbilden darf, wer vom Unternehmer beauftragt ist und die geforderte Eignung nachweisen kann. Der DGUV Grundsatz 308-001 unterscheidet drei Eignungsbereiche.
1. Fachliche Eignung
- eigene, gültige Qualifikation als Fahrer der zu unterrichtenden Gerätearten
- ausreichende Fahrpraxis – in der Regel mindestens 2 Jahre
- Kenntnisse in Aufbau, Technik, Standsicherheit und Prüfung der Geräte
2. Methodisch-didaktische Eignung
Der Ausbilder muss Wissen strukturiert vermitteln, Prüfungen abnehmen und bewerten können. Genau das wird in einer Ausbilder-Qualifizierung trainiert – inklusive Lehrprobe.
3. Persönliche Eignung
Zuverlässigkeit, Vorbildfunktion im Arbeitsschutz, Durchsetzungsfähigkeit gegenüber Kollegen. Ein Ausbilder, der selbst ohne Gurt fährt, ist keiner.
Braucht es zwingend einen „Ausbilderschein“?
Einen staatlich geregelten Titel gibt es nicht. Verlangt wird der Nachweis der Eignung – und dieser wird in der Praxis über eine dokumentierte Ausbilder-Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001 geführt. Die AEVO (Ausbildereignungsverordnung) ersetzt diesen Nachweis nicht, weil ihr die gerätespezifische Fachebene fehlt.
Wer haftet?
Verantwortlich bleibt immer der Unternehmer. Er kann Pflichten schriftlich delegieren, muss den Ausbilder aber sorgfältig auswählen, ausstatten und kontrollieren. Der Ausbilder haftet für das, was er tut oder unterlässt – etwa eine geschönte Prüfungsbewertung.
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Häufige Fragen (FAQ)
Darf ein externer Dienstleister ausbilden?
Ja. Der Unternehmer muss sich aber von dessen Eignung überzeugen und die betriebliche Einweisung sicherstellen.
Wie lange gilt die Ausbilder-Qualifizierung?
Es gibt keine gesetzliche Verfallsfrist. Empfohlen wird eine Fortbildung alle 3 bis 5 Jahre, um Rechtsstand und Didaktik aktuell zu halten.
Wie viele Teilnehmer darf ein Ausbilder betreuen?
In der Praxis gelten rund 12 Teilnehmer in der Theorie und maximal 4 bis 6 pro Gerät in der Praxis als vertretbar.
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