Doppelte Verantwortung: Verleiher UND Entleiher
Im Arbeitsschutz der Zeitarbeit gilt ein Sonderprinzip: Sowohl der Verleiher als auch der Entleiher tragen Verantwortung.
Pflichten des Verleihers
- Allgemeine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren
- Eignungsuntersuchungen (z. B. G25)
- Allgemeine Unterweisung vor Beginn
- Information des Entleihers über besondere Risiken
Pflichten des Entleihers
- Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsplatzbezogene Unterweisung am ersten Tag
- Bereitstellung der PSA
- Einhaltung aller Schutzmaßnahmen am Einsatzort
Schnittstellen-Vereinbarung: das oft vergessene Dokument
§ 11 Abs. 6 AÜG verlangt, dass Verleiher und Entleiher die Verteilung der Arbeitsschutzpflichten regeln. Fehlt das Dokument, haftet im Zweifel der Verleiher voll.
Was passiert bei einem Arbeitsunfall?
Meldung an die Berufsgenossenschaft des Verleihers.
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