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Personaldienstleister21. Mai 2026 7 Min.

Arbeitsschutz in der Zeitarbeit: Wer haftet – Verleiher oder Entleiher?

Arbeitsschutz in der Zeitarbeit: Wer haftet – Verleiher oder Entleiher?

Doppelte Verantwortung: Verleiher UND Entleiher

Im Arbeitsschutz der Zeitarbeit gilt ein Sonderprinzip: Sowohl der Verleiher als auch der Entleiher tragen Verantwortung.

Pflichten des Verleihers

  • Allgemeine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren
  • Eignungsuntersuchungen (z. B. G25)
  • Allgemeine Unterweisung vor Beginn
  • Information des Entleihers über besondere Risiken

Pflichten des Entleihers

  • Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung
  • Arbeitsplatzbezogene Unterweisung am ersten Tag
  • Bereitstellung der PSA
  • Einhaltung aller Schutzmaßnahmen am Einsatzort

Schnittstellen-Vereinbarung: das oft vergessene Dokument

§ 11 Abs. 6 AÜG verlangt, dass Verleiher und Entleiher die Verteilung der Arbeitsschutzpflichten regeln. Fehlt das Dokument, haftet im Zweifel der Verleiher voll.

Was passiert bei einem Arbeitsunfall?

Meldung an die Berufsgenossenschaft des Verleihers.

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