Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen daher regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden. Konkretisiert wird das in der DGUV Information 208-016.
Wie oft prüfen?
Die Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis hat sich ein jährliches Intervall etabliert – bei intensiver Nutzung (Baustelle, Mehrschichtbetrieb, Außeneinsatz) auch halbjährlich. Zusätzlich gilt: Sichtprüfung vor jeder Benutzung durch den Nutzer.
Der Prüfumfang – worauf geschaut wird
- Holme und Sprossen: Risse, Verformungen, Korrosion, lose Nietverbindungen
- Leiterfüße: vorhanden, unbeschädigt, rutschhemmend
- Spreizsicherung, Gelenke, Scharniere, Verriegelungen
- Beschläge und Auszugsteile bei Schiebe-/Mehrzweckleitern
- Plattform, Geländer und Rollen bei Podest- und Fahrgerüstleitern
- Kennzeichnung, Herstellerangaben, Benutzerinformation lesbar
Ergebnis und Dokumentation
Jede geprüfte Leiter erhält eine eindeutige Nummer und eine Prüfplakette. Ins Protokoll gehören Standort, Typ, Prüfdatum, Prüfer, Mängel, Bewertung (in Ordnung / Mangel / aussondern) und die nächste Frist. Defekte Leitern werden der Benutzung entzogen – nicht nur beschriftet.
Reparieren oder aussondern?
Reparaturen sind nur mit Originalteilen und nach Herstellervorgabe zulässig. Bei gestauchten Holmen, Rissen in Aluminium oder ausgeschlagenen Sprossenverbindungen gilt: aussondern und unbrauchbar machen.
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Häufige Fragen (FAQ)
Darf ein unterwiesener Mitarbeiter Leitern prüfen?
Für die Sichtprüfung vor Benutzung ja. Die wiederkehrende Prüfung erfordert eine befähigte Person nach TRBS 1203.
Sind Holzleitern noch erlaubt?
Ja, sofern sie normgerecht, unbeschädigt und nicht überstrichen sind – Anstriche können Risse verdecken.
Wie lange sind Prüfprotokolle aufzubewahren?
Mindestens bis zur nächsten Prüfung; empfohlen wird die Aufbewahrung über die gesamte Nutzungsdauer des Arbeitsmittels.
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